Was vom Frühbucher noch übrig bleibt

04. Oktober 2008

Sommer wie Winter strömen Tausende Touristen aus Deutschland in die Urlaubsregionen rund um den Globus und genießen ein paar Tage Ruhe vor den Sorgen des Alltags. Und neben Last-Minute-Angeboten für Kurzentschlossene locken immer wieder Frühbucher-Rabatte auf den Werbeflächen in Reisebüros. Allerdings kann der geplante Billigurlaub schnell vom Schnäppchen zur Kostenfalle werden. Nämlich dann, wenn der Reiseveranstalter kurz vor Beginn noch einmal kräftig die Preise anhebt. Ein solches Vorgehen müssen Verbraucher aber nicht hinnehmen, der Gesetzgeber lässt nur in wenigen Ausnahmefällen eine solche Praxis zu. Nachträgliche Preisveränderungen sind nur dann möglich, wenn die entsprechenden Änderungen den Betroffenen mindestens 21 Tage vor dem geplanten Beginn bekannt gegeben werden. Um von dieser Regel wirksam Gebrauch machen zu können, muss zudem die Bedingung erfüllt werden, dass zwischen Vertragsabschluss und Reisebeginn mindestens ein Zeitraum von vier Monaten nicht unterschritten werden darf. Was den Grund für eine Erhöhung betrifft, hat der Gesetzgeber ebenfalls einen Rahmen für die Tourismusunternehmen vorgeschrieben. Neben Veränderungen im Wechselkurs kann außer gestiegenen Beförderungskosten auch ein Anwachsen der Abgabenlast für einen höheren Reisepreis herangezogen werden. Allerdings sollte trotz allem die Preiserhöhung einen gewissen Rahmen nicht überschreiten, mehr als 5% Mehrkosten können dazu führen, dass der Teilnehmer vom Vertrag zurücktreten oder die Umbuchung auf ein gleichwertiges Angebot verlangen kann. Überzogene Preiserhöhungen trotz Frühbuchung sollte man sich als Verbraucher auf keinen Fall gefallen lassen und mit einem Hinweis auf geltendes Recht eine Rücknahme der Änderung einfordern.

Via: ratgeberbox.de